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Bedenkenhinweis gegenüber Auftraggeber oder dessen Bauüberwacher erklären?

  • Autorenbild: RA Jörg Bach
    RA Jörg Bach
  • 16. Sept.
  • 2 Min. Lesezeit

Hat der Auftragnehmer Bedenken, dass bei Ausführung seiner Leistungen aufgrund der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses oder aufgrund eventuell fehlerhafter Vorarbeiten Mängel an der von ihm zu erbringenden Werkleistung entstehen könnten, so führt nur ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 VOB/B zu einer Haftungsbefreiung.


Der Bedenkenhinweis ist dabei grundsätzlich direkt und idealerweise schriftlich an den Auftraggeber selbst zu richten (BGH, IBR 1997, 277).


Gleichwohl kommt es in der Baupraxis immer wieder vor, dass der Auftragnehmer seinen Bedenkenhinweis nicht an den Auftraggeber selbst richtet, sondern an den vom Auftraggeber mit der Planung und/oder Bauüberwachung beauftragten Architekten. Dies rührt daher, dass der Auftragnehmer üblicherweise nur mit diesem Vertreter des Bauherren bzw. Auftraggebers vor Ort Kontakt hat. Der Auftragnehmer geht deshalb davon aus, dass auch ein Bedenkenhinweis an den Planer zu erteilen ist. Dies hat in der Vergangenheit oftmals zu einer Haftung des Auftragnehmers geführt, da der Bedenkenhinweis nicht an den Vertragspartner, den Auftraggeber selbst, gerichtet worden ist.


Allerdings gibt es nun gute Neuigkeiten für die Unternehmer.


In einem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall (Urteil vom 20.02.2024 - 6 U 2127/20) beauftragte der Auftraggeber einen sogenannten Baubetreuer mit der Abwicklung eines Bauvorhabens und später den Auftragnehmer mit Dachdecker- und Flaschenarbeiten. Später wendet der Auftraggeber Mängel ein. Der Auftragnehmer beruft sich darauf, gegenüber dem Baubetreuer Bedenken gegen die Art der Ausführung angemeldet zu haben.


Aber war dies ausreichend?


Ja! Nach Auffassung des OLG Nürnberg habe der Auftragnehmer seinen Hinweispflichten hinreichend genügt. Die Pflicht, auf Bedenken hinzuweisen, diene dem Zweck, dass der Auftraggeber die notwendige Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit seiner bindenden Anordnungen erhalte. Deshalb bestehe eine Bedenkenhinweispflicht von vornherein dann nicht, wenn der Auftraggeber die entsprechende Kenntnis bereits habe, ihm also bekannt sei, dass die Anordnung oder Vorleistung ungeeignet ist, um den gewünschten Werkvertrag herbeizuführen. Vorliegend habe der Auftragnehmer gegenüber dem Baubetreuer ordnungsgemäß Bedenken angemeldet. Der Baubetreuer sei hierbei umfassend bevollmächtigt gewesen, sodass auf die Person des Vertreters abzustellen sei, wenn es auf die Kenntnis von Umständen ankomme (§ 166 Absatz 1 BGB). Bei einem umfassend bevollmächtigten Baubetreuer müsse sich der Auftraggeber die Kenntnis des Baubetreuers - wie eine eigene Kenntnis - zurechnen lassen.


Fazit:

Eine absolut begrüßenswerte Entscheidung des OLG Nürnberg, die der BGH auch mit Beschluss vom 12.02.2025 - VII ZR 56/24 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt hat. Die Entscheidung trägt der Handhabung in der Praxis Rechnung, wonach Auftragnehmer häufig einzig mit den Vertretern des Auftraggebers vor Ort zu tun haben und sämtliche relevanten Vertragsmodalitäten mit diesen Vertretern abgestimmt werden. Dann ist es auch nur rechtens, wenn es auch ausreichend ist, dass der Bedenkenhinweis lediglich gegenüber diesem Vertreter des Auftraggebers erteilt wird.


Zum Autor:

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Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gründer und Gesellschafter der Kanzlei BauConsult Rechtsanwälte. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen, Planerbüros und WEG-Verwaltungen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.

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