Schadensfall: Nachunternehmer muss Vergleich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gegen sich gelten lassen!
- RA Jörg Bach

- 3. Juli
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Die im Baurecht übliche Leistungskette aus Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachunternehmer führt dann zu Schwierigkeiten, wenn der Nachunternehmer einen Mangel verursacht hat, dies jedoch in Abrede stellt und sich „stur stellt“, und der Auftraggeber wegen des Mangels gegen den Auftragnehmer vorgeht. Die getrennten Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer machen es dem Auftragnehmer, der quasi in der Mitte steht, im Schadensfall nicht leicht.
In dem vom OLG Celle mit Urteil vom 22.09.2022 (5 U 142/21) entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer einen VOB/B-Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes geschlossen. Mit der Herstellung des Außenputzes wurde der Nachunternehmer beauftragt. Nach Abnahme traten am Außenputz Schäden auf. Der Nachunternehmer lehnte eine Mangelbeseitigung ab, woraufhin der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ein selbständiges Beweisverfahren einleitete. Der Nachunternehmer war als Streithelfer beteiligt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Oberputz komplett erneuert werden müsse. Daraufhin schlossen der Auftragnehmer und der Auftraggeber einen Vergleich, wonach der AN an den AG Schadensbeseitigungskosten i.H.v. 300.000,00 € zahlt.
Diese Kosten verlangt der Auftragnehmer von seinem Nachunternehmer erstattet. Der Nachunternehmer wendet ein, dass er an dem Vergleich nicht beteiligt gewesen sei und insbesondere kein Einverständnis erklärt habe. Der Auftragnehmer hätte sich vielmehr vom Auftraggeber verklagen lassen müssen. Erst dann, wenn der Auftragnehmer mit Urteil zur Zahlung verurteilt worden wäre, würde ihm ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Nachunternehmer zustehen. Ein Vergleich habe keine Bindungswirkung.
Das OLG Celle gibt dem Auftragnehmer recht und verurteilt den Nachunternehmer. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wird vom BGH mit Beschluss vom 10.07.2024 (VII ZR 179/22) zurückgewiesen.
Nach Auffassung des OLG Celle könne der Nachunternehmer gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B den Ersatz des geltend gemachten Betrages als Mangelfolgeschaden verlangen. Der Auftragnehmer müsse sich nicht auf einen für ihn ungewissen Ausgang einer Klage einlassen. Dies gelte umso mehr, da im Beweisverfahren bereits die Mängel festgestellt worden wären und zudem der Nachunternehmer durch seine Verweigerung der Nachbesserung die gegebene Situation erst provoziert habe. Insoweit sei zwischen Vergleich und Mangel der notwendige Zurechnungszusammenhang gegeben.
Fazit:
Es handelt sich um eine aus Sicht der Generalunternehmer überaus positive Entscheidung. Diese sind in der Baupraxis regelmäßig mit diesem Problem konfrontiert. Sie werden vom Auftraggeber in Anspruch genommen. Der Nachunternehmer verweigert seine Mitwirkung. Es wäre in der Tat unangemessen, wenn der Auftragnehmer nur dann mit Erfolg gegen den Nachunternehmer vorgehen könnte, wenn er zuvor ein komplettes Klageverfahren über sich ergehen lassen müsste. Denn hierdurch entstehen zusätzlich erhebliche Prozesskosten. Ob der Auftragnehmer im Ergebnis all dies vom Nachunternehmer zurückbekommt ist fraglich, insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Insolvenz des Nachunternehmers. Durch einen Vergleich können Kosten minimiert werden. Maßgeblich ist natürlich, ob der Vergleich der Sach- und Rechtslage aus objektiver Sicht angemessen ist. Nur dann entfaltet ein solcher Vergleich Bindungswirkung gegenüber dem Nachunternehmer.
Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gründer und Gesellschafter der Kanzlei BauConsult Rechtsanwälte. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen und Planerbüros bei der Durchsetzung ihrer Rechte.




