Schweigen ist nicht immer Gold!
- RA Jörg Bach

- 2. Juni
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Auftraggeber und Auftragnehmer streiten über das Bestehen eines Anspruchs aus der Schlussrechnung. Der Auftragnehmer verlangt aus seiner Schlussrechnung einen Betrag i.H.v. 13.550 €. Die Parteien telefonieren miteinander. 4 Tage nach dem Telefonat teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer (sinngemäß) schriftlich mit:
„Wir werden so vorgehen, wie zwischen uns besprochen. Ihre letzte durch uns geprüfte und freigegebene Abschlagsrechnung wird als Schlussrechnung angesehen. Der Einbehalt i.H.v. 5 % für die Vertragserfüllung wird von uns ausgezahlt. Der 5 %ige Einbehalt für die Gewährleistung wird nach deren Ablauf durch uns ausgezahlt.“
Der Auftragnehmer widerspricht diesem Schreiben nicht. Er verlangt dann weiterhin den Anforderungsbetrag aus der Schlussrechnung i.H.v. 13.550 €. Da der Auftraggeber nicht zahlt, wird Klage erhoben.
Ohne Erfolg!
Mit Beschluss vom 07.08.2024 (VII ZR 167/22) weist der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Bamberg vom 20.07.2023 (12 U 9/22) zurück.
Nach Auffassung des BGH hat der Auftragnehmer durch sein Schweigen auf das Schreiben des Auftraggebers der darin vorgeschlagenen Lösung, die letzte Abschlagsrechnung zur Schlussrechnung zu erklären - wodurch die (echte) Schlussrechnung hinfällig geworden ist - zugestimmt. Zwar sei bloßes Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, sondern das Gegenteil einer solchen. Hier greife jedoch die Ausnahme nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (§ 346 Abs. 1 HGB). Im Handelsverkehr müsse der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen wolle.
Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt verbindlich, es sei denn, dass der Bestätigende das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergegeben habe oder das Bestätigungsschreiben soweit vom Verhandlungsergebnis abweiche, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte. Hierzu wurde im Prozess vom Auftragnehmer jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen.
Der Auftragnehmer konnte sich deshalb im Prozess nicht mehr auf seine ursprüngliche Schlussrechnung berufen.
Fazit:
Werden zwischen den Parteien eines Bauvertrages Schreiben oder auch sonstige Dokumente ausgetauscht, insbesondere nach Telefonaten oder Besprechungen, so gilt erhöhte Vorsicht. Wird den Ausführungen im Schreiben nicht widersprochen, so können diese als verbindlicher Vertrag gewertet werden. In der Baupraxis wird dies insbesondere relevant, wenn im Rahmen eines Jour-fixe-Termins Bauzeiten bzw. Bauzeitverschiebungen besprochen werden. Häufig wird dann im Nachgang zur Besprechung ein geänderter Bauzeitenplan übersandt, aus dem sich die neuen/geänderten Zeiten ergeben. Ist der Empfänger mit den geänderten/neuen Zeit nicht einverstanden, so muss er zwingend widersprechen. Ansonsten könnte, nach den oben dargestellten Grundsätzen, der übersandte Plan als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gewertet werden, welches zu einer verbindlichen vertraglichen Regelung führt, wenn nicht unverzüglich widersprochen wird.
Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gründer und Gesellschafter der Kanzlei BauConsult Rechtsanwälte. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen und Planerbüros bei der Durchsetzung ihrer Rechte.




