Stilllegung eines Schwimmbades möglich, obwohl die Gemeinschaftsordnung eine Nutzung vorsieht?
- RA Serdar Koc

- 11. Nov.
- 1 Min. Lesezeit
Wie kann man ein altes Schwimmbad stilllegen, ohne die Teilungserklärung zu ändern?
Die Antwort: durch einen einfachen Beschluss!
Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 17.10.2024, Az. 303a C 1/24 entschieden, dass ein Beschluss, mit dem bauliche Maßnahmen zur Stilllegung eines alten Schwimmbads beschlossen werden, wirksam ist – obwohl die Teilungserklärung ausdrücklich die Nutzung als Schwimmbad vorsieht!
Beschlussgegenstand waren bauliche Maßnahmen, die das Schwimmbad faktisch stilllegen sollten, d.h. Rückbau der Leitungen, Abbau der Pumpen und Einbau einer begehbaren Fläche über dem Becken. Die Nutzung als Schwimmbad wäre damit unmöglich geworden. Geklagt hatte ein Eigentümer, der sich auf die Teilungserklärung berufen und die weitere Nutzung als Schwimmbad gefordert hat.
Das Gericht hat in umstrittener und wenig überzeugender Weise festgestellt, dass der Beschluss aber nicht die Teilungserklärung verändere, wofür grundsätzlich eine Vereinbarung aller Eigentümer notwendig wäre, sondern nur den Sollzustand der Anlage neu definiere. Auch liege in der baulichen Maßnahme keine unbillige Benachteiligung des klagenden Eigentümers, denn die Maßnahme betreffe alle Eigentümer gleichermaßen.
Das Urteil ist in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft, in tatsächlicher Hinsicht jedoch ein Ansatzpunkt, um unliebsam gewordene Anlagen entgegen der Zweckbestimmung der Teilungserklärung stillzulegen. Ob auch die übrigen Gerichte der Auffassung folgen, wonach die subjektive Benachteiligung des einzelnen Eigentümers unbeachtlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Zum Autor:

RA Serdar Koc ist Fachachwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er ist deutschlandweit tätig und berät eine Vielzahl von namhaften Hausverwaltungen in sämtlichen Fragen des Miet- und WEG-Rechts, insbesondere bei Fragestellungen rund um Beschlussfassungen, bei der Abwehr von Beschlussanfechtungsklagen und bei der Durchsetzung von offenen Hausgeldern gegen säumige Eigentümer.



