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Vergaberecht: Widersprüchliches Angebot – trotzdem kein Ausschluss?!

Autorenbild: RAin Nicole Gräwer
RAin Nicole Gräwer
vor 10 Minuten
2 Min. Lesezeit

Ein Angebot, das von zwingenden Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, ist grundsätzlich auszuschließen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Doch was gilt, wenn ein Bieter die Einhaltung sämtlicher Mindestanforderungen ausdrücklich bestätigt, gleichzeitig aber Unterlagen einreicht, die hiervon abweichende Angaben enthalten?


Muss der öffentliche Auftraggeber das Angebot ausschließen?


Mindestanforderungen gelten auch im Verhandlungsverfahren

Nach § 17 Abs. 10 Satz 2 VgV dürfen Mindestanforderungen im Verhandlungsverfahren nicht Gegenstand der Verhandlungen sein. Dies gilt grundsätzlich auch für indikative Erstangebote.


Die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern stellt hierzu klar:

„Ein indikatives Angebot kann je nach Ausschreibungsmodus verbindliche und unverbindliche Angaben enthalten.“

(VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.02.2025 – 3 VK 14/24, IBRRS 2025, 2864).


Entscheidend ist somit, welchen verbindlichen Erklärungsgehalt die einzelnen Angebotsbestandteile besitzen.


Verbindliche Erklärung oder unverbindliche Planung?

Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber die Beschaffung von sechs Streifenbooten ausgeschrieben. Der Bieter bestätigte die Einhaltung der Mindestanforderungen ausdrücklich durch Ankreuzen.


Ein gleichzeitig eingereichter, nach den Vergabeunterlagen unverbindlicher Generalplan enthielt allerdings abweichende Darstellungen. Der Auftraggeber schloss das Angebot deshalb wegen Widersprüchlichkeit aus.


Zu Unrecht, wie die Vergabekammer entschied.


Die verbindliche Bestätigung der Mindestanforderungen wurde durch die abweichenden Darstellungen in dem unverbindlichen Generalplan nicht aufgehoben. Der Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV war daher rechtswidrig.


Fazit: Nicht jeder Widerspruch rechtfertigt einen Ausschluss!

Auch im Verhandlungsverfahren sind zwingende Mindestanforderungen einzuhalten. Ein Ausschluss setzt jedoch voraus, dass das Angebot in seinem verbindlichen Erklärungsgehalt tatsächlich von den Vergabeunterlagen abweicht.


Für öffentliche Auftraggeber bedeutet dies, vor einem Ausschluss sorgfältig zwischen verbindlichen Angebotsbestandteilen und unverbindlichen Planungsunterlagen zu unterscheiden.


Bieter wiederum sollten darauf achten, die Einhaltung sämtlicher Mindestanforderungen eindeutig zu bestätigen und widersprüchliche Angaben möglichst zu vermeiden. Denn nicht jede abweichende Darstellung führt zum Angebotsausschluss – wohl aber jede relevante Abweichung von verbindlichen Mindestanforderungen.


Zur Autorin:


Rechtsanwältin Nicole Gräwer ist Partnerin der Kanzlei BauConsult Rechtsanwälte PartmbB. Als Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht vertritt sie deutschlandweit führende Bauunternehmen. Dazu berät sie öffentliche Auftraggeber und Bieter in allen Belangen des Vergaberechts.

 
 
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