Bauhandwerkersicherheit ist als Druckmittel zulässig!
- RA Jörg Bach
- 5. Mai
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In der baurechtlichen Praxis benutzt der Auftragnehmer die Forderung nach einer Bauhandwerkersicherheit oftmals als Druckmittel, um den Auftraggeber zur Zahlung einer offenstehenden Werklohnforderung zu bewegen. In einem solchen Fall tritt das Sicherungsbedürfnis, welches eigentliche Grundlage für die Forderung nach einer Bauhandwerkersicherheit sein sollte, zurück. Der Charakter als Druckmittel überwiegt. Oftmals wird in einem solchen Fall vom Auftraggeber als Verteidigung vorgebracht, dass dies eine unzulässige Rechtsausübung und zugleich einen Verstoß gegen das Kooperationsverbot darstelle.
Einen solchen Fall hatte auch das OLG Frankfurt mit seinem Urteil vom 08.07.2024 (29 U 100/22) zu entscheiden.
Ein Auftraggeber beauftragt einen Auftragnehmer mit der Errichtung einer Wohnanlage zu einem Auftragsvolumen von 8,2 Millionen €. Während der Bauausführung kommt es zu Unstimmigkeiten und einer Zahlungsverweigerung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer fordert daraufhin die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB. Der Auftraggeber reagiert mit einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, die vor der Frist zur Stellung der Sicherheit abläuft. Der Auftragnehmer beseitigt die Mängel nicht, woraufhin der Auftraggeber den Vertrag kündigt. Der Auftragnehmer weist die Kündigung zurück und kündigt seinerseits nach § 650f Abs. 5 BGB wegen Ausbleiben der Sicherheit. Schlussendlich klagt der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Bestellung der Sicherheit. Im Verfahren wendet der Auftraggeber ein, dass das Sicherungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Der Auftragnehmer habe sich mit seinem Sicherungsverlangen lediglich aus dem Vertrag flüchten wollen. Es sei dem Auftragnehmer nicht um eine Sicherheit gegangen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gibt dem Auftragnehmer recht und verurteilt den Auftraggeber in 2. Instanz zur Stellung der Sicherheit.
Das OLG führt hierzu aus, dass der Auftragnehmer schlüssig zur Höhe seines Anspruchs nach § 650f BGB vorgetragen habe. Die Einwendungen des Auftraggebers seien hingegen unbegründet. Es stelle weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen Verstoß gegen das Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Auftragnehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.
Fazit:
Es bleibt also dabei, dass das Sicherungsverlangen nach § 650f BGB ein taugliches Druckmittel darstellt, um einen Auftraggeber zur Zahlung zu bewegen. Flankiert werden könnte dies noch mit der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 650e BGB). Für den Auftraggeber, insbesondere für einen solchen mit Verkaufsabsicht, wird hierdurch der Zahlungsdruck ins Unermessliche erhöht.
Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gründer und Gesellschafter der Kanzlei BauConsult Rechtsanwälte.
Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. RA Bach vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen und Planerbüros bei der Durchsetzung ihrer Rechte.