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(Doch) keine Akquise. - HOAI-Mindestsatz geschuldet!

  • Autorenbild: RA Jörg Bach
    RA Jörg Bach
  • vor 1 Tag
  • 2 Min. Lesezeit

Im Architektenrecht ist der Übergang zwischen unentgeltlicher Akquise und entgeltlichem Architektenvertrag oftmals fließend. Nicht immer gelingt es dem Architekten bereits vor dem ersten Ansetzen eines Stiftes einen Vertrag zu schließen, sodass sichergestellt ist, dass die Architektenleistungen von Beginn an ordnungsgemäß vergütet werden. Gerade im Architektenrecht kommt es häufig vor, dass der Architekt die ersten Zeichnungen tätigt, ohne, dass ein wirksamer Architektenvertrag abgeschlossen ist. Später gibt es dann regelmäßig Streit, ob die Leistungen, die der Architekt ohne Vertrag ausgeführt hat, trotzdem vergütet werden oder als bloße Akquise angesehen werden, sodass dem Architekten hierfür kein Honorar zusteht.

 

In einem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall (Urteil vom 05.12.2023; 19 U 103/22) plante ein Architekt unter der HOAI 2009 zunächst die Leistungsphasen 1-3. Erst dann wurde ein schriftlicher Vertrag über die weiteren Leistungen der Leistungsphase 4 zu einem Pauschalhonorar abgeschlossen. Der Architekt fordert schlussendlich ein Honorar für sämtliche Leistungen auf Basis der Mindestsätze der HOAI. Der Auftraggeber meint, die Leistungsphasen 1-3 seien auf akquisitorischer Basis erbracht, sodass dem Architekten kein Honorar zustehe.

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gibt dem Architekten Recht. Die gegen das Urteil erhobene Gegenvorstellung wird mit Beschluss des BGH vom 10.07.2024 (VII ZR 9/24) zurückgewiesen.

 

Das Oberlandesgericht erkennt dem Architekten für die Leistungen der Leistungsphase 4 das vereinbarte Pauschalhonorar zu. Bezogen auf die Leistungen der Leistungsphasen 1-3 läge keine unentgeltliche Akquise vor. Vielmehr sei bereits ein Architektenvertrag auch für diese Leistungen zustande gekommen, dies allerdings ohne die in § 7 HOAI 2009 geforderte Schriftform einzuhalten. Folge hieraus sei, dass der Architekt sein Honorar nach § 7 Abs. 6 HOAI 2009 auf Basis der Mindestsätze abrechnen könne.

 

Fazit:

Im hiesigen Fall hatte der Architekt noch mal Glück. Das OLG ging davon aus, dass die im Rahmen der Leistungsphasen 1-3 erbrachten Leistungen derart umfangreich waren, dass der Auftraggeber aus objektiver Sicht nicht mehr von unentgeltlicher Akquise habe ausgehen dürfen. Die Fragen, ob eine unentgeltliche Akquise vorliegt oder ein Vertrag bzw. wann eine unentgeltliche Akquise ohne weitere Vereinbarung in einen echten Architektenvertrag „umkippt“, mit der Folge, dass der Architekt ein Honorar für seine Leistungen erhält, ist nicht immer einfach zu beantworten. Der Grundsatz ist der, dass man umso mehr von einem Vertrag ausgehen kann, je umfangreicher und aufwendiger die Leistungen sind, die der Architekt erbringt. Da jedoch gerade im Tätigkeitsfeld der Architekten eine Akquise durch erste Zeichnungen und Skizzen an der Tagesordnung ist, um den Kunden erst zu gewinnen, besteht ein erhebliches Risiko für den Architekten, dass zumindest die ersten Tätigkeiten nicht vergütet werden, wenn kein Vertrag vorliegt. Der Architekt sollte deshalb dafür Sorge tragen, dass zuerst der Vertrag geschlossen wird, bevor Leistungen ausgeführt werden.


Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gründer und Gesellschafter der Kanzlei BauConsult Rechtsanwälte.

Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. RA Bach vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen und Planerbüros bei der Durchsetzung ihrer Rechte.



 
 
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