Der Auftragnehmer haftet auch für Planungsfehler!
- RA Jörg Bach
- 17. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber mit der Herstellung eines Gefälleestrichs für seine Terrasse beauftragt. Entgegen den anerkannten Regeln der Technik hat der Estrich kein Gefälle von 3 %, sondern nur von 0,9 %. Hierdurch kommt es zu unschönen Kalkausbildungen auf den Terrassenplatten. Der Auftragnehmer verweigert die Mangelbeseitigung mit dem Argument, dass nach dem Planungskonzept des vom Auftraggeber beauftragten Architekten durch die Aufbauhöhe das Niveau der Eingangsschwelle zur Terrassentür nicht überschritten werden dürfe. Bei einem Gefälle von 3 % hätte der Auftragnehmer diese Vorgabe nicht einhalten können.
Das OLG Brandenburg gibt mit Urteil vom 10.10.2024 (10 U 80/23) der vom Auftraggeber erhobenen Vorschussklage statt.
Das ausgeführte Gefälle von nur 0,9 % Stelle wegen des Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik einen Mangel dar. Der Auftragnehmer trage die Verantwortung für das Gelingen seines Werks im Sinne der Erfolgshaftung und müsse insbesondere die Planung darauf prüfen, ob sie eine geeignete Grundlage für die Herstellung eines funktionstauglichen, mangelfreien Werks bilde. Sofern dies nicht der Fall ist, müsse der Auftragnehmer einen ausführlichen Bedenkenhinweis an den Auftraggeber richten.
Fazit:
Die Entscheidung ist nachvollziehbar, auch wenn sie für den Unternehmer nachteilig ist. Der Unternehmer haftet für den werkvertraglichen Erfolg. Setzt sein Werk auf einem Vorgewerk auf, so muss er dieses auf Tauglichkeit prüfen und gegebenenfalls Bedenken anzeigen. Nichts anderes gilt, wenn er sein Gewerk auf Basis einer vom Auftraggeber überreichten Planungen herstellen soll. Auch dann muss er die Planung - wie ein Vorgewerke - prüfen und gegebenenfalls Bedenken anzeigen, wenn durch Einhaltung der Planung von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird.
Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gründer und Gesellschafter der Kanzlei BauConsult Rechtsanwälte.
Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. RA Bach vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen und Planerbüros bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
