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Einem Verbraucher-Auftraggeber muss ein VOB/B-Text übergeben werden!

  • Autorenbild: RAin Hasselberg
    RAin Hasselberg
  • vor 13 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher-Auftraggeber wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn dem Verbraucher der Text der VOB/B überlassen wird.


Fall:

In einem Gerichtsverfahren zwischen einem privaten Auftraggeber und einem gewerblichen Auftragnehmer geht es um die Beantwortung der Frage, ob dem Rechtsstreit die Regelungen der VOB/B zu Grunde zu legen sind oder allein die Vorschriften des BGB Anwendung finden. Der Auftragnehmer hatte seine Leistungen "unter Vereinbarung der VOB Teil B in ihrer neuesten Fassung" angeboten.


Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 04.12.2025, 10 U 29/25, entschieden, dass dadurch die VOB/B nicht Vertragsgrundlage geworden ist.


Zwar hat der Auftragnehmer in seinem Angebot die Werkleistung "unter Vereinbarung der VOB Teil B in ihrer neuesten Fassung" angeboten, allerdings handelt es sich beim Auftraggeber unstreitig um einen Verbraucher, so dass die Vereinbarung der VOB/B ihm gegenüber grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn ihm der Text der VOB/B überlassen wurde. Dies hat der Auftragnehmer selbst nicht vorgetragen, ebenso wenig, dass der Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen durch den bauüberwachenden Architekten vertreten wurde.


Die Überlassung des Textes der VOB/B ist dann entbehrlich, wenn der Verbraucher selbst "vom Fach" ist oder bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird. In diesem Fall genügt der Hinweis auf die VOB/B, denn bei einem Architekten ist grundsätzlich anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und diese Kenntnis dem Verbraucher vermittelt.


Fazit:

Das Urteil entspricht ständiger Rechtsprechung und ist daher nicht neu. Dennoch haben die Gerichte immer mal wieder (nochmal) über die Frage zu entscheiden, wie gegenüber einem privaten Auftraggeber wirksam die Geltung der VOB/B vereinbart werden kann.


Für alle gewerblichen Auftragnehmer, die gegenüber einem privaten Auftraggeber die VOB/B (gleiches gilt für die VOB/C) zur Vertragsgrundlage machen wollen, gilt daher:

  • Das Angebot des Auftragnehmers mit dem bloßen Verweis auf die VOB/B genügt nicht.

  • Auch die Aushändigung des VOB/B-Textes erst nach Vertragsschluss genügt nicht; auch dann nicht, wenn der private Auftraggeber konkret nachfragt.

  • Auch der Hinweis in dem Angebot, die VOB/B liege in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers „zur Einsichtnahme" bereit, genügt nicht.

  • Einem privaten Auftraggeber muss der Text der VOB/B spätestens bei Vertragsschluss übergeben werden. Der Verbraucher muss vor oder bei Vertragsschluss die Gelegenheit gehabt haben, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Dies sollte sich im Streitfall auch beweisen lassen.

  • Ausnahme 1: Die Überlassung des Textes der VOB/B ist dann entbehrlich, wenn der private Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen von einem Architekten vertreten wird.

  • Ausnahme 2: Die Überlassung des Textes der VOB/B ist dann entbehrlich, wenn der private Auftraggeber selbst „vom Fach“ ist, z.B. weil er als Architekt oder Bauingenieur tätig ist.


Zur Autorin:


Rechtsanwältin Isabel Hasselberg ist zugleich Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Sie ist deutschlandweit tätig und vertritt die Interessen von namhaften Bauunternehmungen.

 
 
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