Architektenmythos: Jeder Baumangel ist ein Überwachungsfehler des Architekten.
- RA Jörg Bach

- 28. Apr.
- 3 Min. Lesezeit
Wird der Architekt mit der Objektplanung im Leistungsbild Gebäude und Innenräume beauftragt, so unterteilen sich die Grundleistungen, mit denen der Architekt beauftragt werden kann, gemäß § 34 Abs. 3 HOAI 2021 grundsätzlich in insgesamt neun Leistungsphasen:
die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
die Leistungsphase 2 (Vorplanung)
die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)
die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe)
die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation)
die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphase 8 - der Objektüberwachung- beauftragt, so stellt sich die Frage, welche konkreten Leistungen der Architekt in diesem Zusammenhang schuldet und vor allem wann er seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Stell sich nämlich heraus, dass ein Werkmangel vorliegt, so wird dem Architekten im Regelfall vorgeworfen, dass er die geschuldete Bauüberwachung unzureichend ausgeführt hat.
Betrachtet man sich zu diesem Thema die obergerichtliche Rechtsprechung, so erkennt man, dass ein Großteil der ergangenen Gerichtsentscheidungen ebenfalls die These stützt, dass jeder vom ausführenden Unternehmen produzierte Baumangel automatisch zugleich einen Überwachungsfehler des Architekten darstellt. Denn hätte der Architekt seine geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht, wäre kein Mangel entstanden bzw. wäre der Mangel erkannt und beseitigt worden. So die Argumentation.
Im Ergebnis führt dies dann dazu, dass das ausführende Unternehmen und der Architekt gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber haften.
Aber ist dies rechtlich haltbar?
Nach dem Wortlaut der Leistungsphase 8 schuldet der Architekt „nur" die Objektüberwachung bzw. Bauüberwachung und eben nicht die "Mangelfreiheit des Bauwerks".
Für das Erreichen des geschuldeten Erfolgs - die Überachwung - ist demnach weder die Dienstleistung des Überwachens als solche, also die bloße, für das Arbeitsergebnis nur mittelbar relevante Tätigkeit, ausreichend, noch die mangelfreie, zeit- und kostengerechte Errichtung des Bauwerks geschuldet (BeckOK BauvertrR/Fuchs, 10. Ed. 31.7.2020, BGB § 650p Rn. 87-92). Beide Extreme gehen in unterschiedliche Richtungen zu weit.
Der Bundesgerichtshof hat das Problem erkannt (vgl. bspw. Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20):
"Der Architektenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Architekt eine Planungs- oder Überwachungsleistung verspricht [...]. Er verspricht dagegen nicht, dass das Bauwerk tatsächlich mangelfrei errichtet wird." (Rn. 76)
Aber was schuldet der Architekt nun im Rahmen seiner Bauüberwachungstätigkeit?
Er schuldet eine objektiv geeignete Überwachungsleistung.
Er muss also nicht grundlos täglich vor Ort sein und jeden Handgriff des Handwerkers überwachen. Umgekehrt darf er aber auch nicht einfach fernbleiben, weil er meint, dass die auszuführende Handwerkerleistung eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstellt, die überhaupt keiner Überwachung bedarf. Im letzteren Fall kann jedoch die Kontrolldichte auf nur stichprobenartige Kontrollen reduziert werden (OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022 - 8 U 1133/20). Der Architekt schuldet demnach eine objektiv angemesssene Kontrolldichte.
Hält er sich daran und tritt gleichwohl ein Werkmangel auf, so ist dem Architekten kein Vorwurf zu machen. Eine Pflichtverletzung des Architektenvertrages liegt dann nicht vor.
Fazit:
Prozessual gesehen entkommt der Architekt nach der Rechtsprechung des BGH im Falle eines Baumangels dann seiner Haftung, wenn es ihm gelingt darzulegen, dass er trotz geeigneter Überwachungsleistungen den Mangel nicht erkennen bzw. nicht verhindern konnte. Wichtig ist dabei, dass der Architekt darlegen und beweisen muss, dass der Umfang seiner Überwachungsleistungen bezogen auf das Bauvorhaben grundsätzlich ausreichend und angemessen gewesen ist.
Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gründer und Partner der BauConsult Rechtsanwälte PartmbB. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen, Planerbüros und WEG-Verwaltungen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.





